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Wird ein Verein aufgelöst, so folgt regelmäßig die Liquidation. In der Liquidation wird der Verein abgewickelt. Falls erforderlich, werden
Eine Liquidation findet nicht statt, wenn das Vereinsvermögen aufgrund Satzung oder Gesetz an den Staat fällt. Ist über das Vereinsvermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dieses vorrangig. Sofern der Verein nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Vermögen hat, erfolgt ebenfalls eine Liquidation.
In den meisten Fällen kümmert sich der Vereinsvorstand um die Liquidation. Die Mitgliederversammlung kann für diese Aufgabe stattdessen besondere Liquidatoren bestellen. Enthält die Satzung Ihres Vereins bestimmte Regelungen für die Bestellung von Liquidatoren, etwa über deren Qualifikation oder das Erfordernis der Vereinszugehörigkeit, so müssen sie beachtet werden. Die Liquidatoren müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind mit Vertretungsmacht ausgestattet. Den Umfang der Vertretungsmacht muss der Vorstand dem Amtsgericht bei der Anmeldung mitteilen.
Für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.
Das zuständige Registergericht finden Sie hier, indem Sie unter „Angelegenheit“ die Kategorie „Vereinsregistersachen“ auswählen und die Örtlichkeit oder Postleitzahl des Sitzes Ihres Vereins eingeben.
Die Internetseiten der Registergerichte lassen sich auch über folgende Links abrufen:
Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.
Die Unterschriften der Personen, die die Liquidatoren anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
Ergeben sich später Änderungen (zum Beispiel bei den zu Liquidatoren bestellten Personen oder deren Vertretungsmacht), müssen die Liquidatoren diese anmelden.
Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind in das Vereinsregister einzutragen. Der Vereinsvorstand muss sie beim Registergericht anmelden. Dies kann er in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.
keine
Anmeldung der Liquidatoren:
Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht:
Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.
Für die Beglaubigung können Ihnen Kosten entstehen.
keine
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Landesjustizkostengesetz (LJKG):
06.07.2026 Justizministerium Baden-Württemberg